Öffentlicher Aushang: Nicht ermittelbare Nutzungsberechtigte, Friedhof Uedesheim

Gemäß des § 11, Ziffer 5 und 10 der Friedhofssatzung der Stadt Neuss vom 20. Dezember 1968 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 26. März 2004 wird mit Ablauf von drei Monaten nach dieser Bekanntmachung die Einziehung der nachfolgend aufgeführten Grabstätten wirksam. Folgende Nutzungsberechtigte konnten durch die Friedhofsverwaltung nicht ermittelt werden. Die Einziehung führt zum Erlöschen des Nutzungsrechtes.