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Briefwahl und Wahlschein

Hier können Sie sich über die Briefwahl informieren und den Wahlschein elektronisch beantragen.

Wahlberechtigte können vom 15.04.2019 bis 24.05.2019, am 24.05.2019 bis 18.00 Uhr, persönlich die Briefwahlunterlagen im Wahlamt der Stadt Neuss beantragen und dort auch sofort wählen. Jeder Wahlberechtigte erhält nur seine persönlichen Unterlagen. Die Abholung für andere Personen ist nur mit einer Vollmacht, die auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist, möglich. Dabei darf die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten.

Die Briefwahlunterlagen können auch schriftlich angefordert werden. Praktisch und sinnvoll ist es, dies mit dem Antrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung zu tun. Die Unterlagen werden dann umgehend an die genannte Adresse gesandt, wobei selbstverständlich auch Urlaubsanschriften im In- und Ausland angegeben werden können. Besonders zu beachten sind in diesem Fall die Postlaufzeiten. Natürlich kann auch ein formloser Antrag gestellt werden.

Die Briefwahlunterlagen können auch per Internet durch das Ausfüllen und Versenden einer formlosen E-Mail angefordert werden.
Stellt ein Wahlberechtigter elektronisch den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines (Briefwahlunterlagen), so müssen folgende Daten angegeben werden: Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort). Damit eine sichere Identifizierung des Antragstellers möglich ist, sollte zusätzlich die Wahlbezirks-/Wählerverzeichnisnummer angegeben werden. Sie ist auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigung vermerkt.

Bitte beachten Sie, dass eine telefonische Beantragung nicht möglich ist.

Wenn ein Wahlberechtigter plötzlich erkranken sollte, können die Unterlagen noch bis zum 26.05.2019, 15.00 Uhr, beantragt und beim Wahlamt abgeholt werden. Hierzu muss die Person, die die Unterlagen abholt, einen vom Wahlberechtigten unterschriebenen Antrag und eine formlose schriftliche Vollmacht über die Empfangnahme sowie ein ärztliches Attest über die plötzliche Erkrankung vorlegen. Die Briefwahlunterlagen müssen dann bis spätestens 18.00 Uhr wieder dem Wahlamt vorliegen.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Nur wenn glaubhaft versichert wird, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis 25.05.2019, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein ausgestellt werden.