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Wohnortwechsel

Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Stadt Neuss ist abhängig vom Tag des Umzugs und der Ummeldung.

Ein Umzug und eine Anmeldung innerhalb von Neuss nach dem Stichtag, 14. April 2019 führen zu keiner Veränderung im Wählerverzeichnis. Sie wählen dann noch in dem Wahlbezirk, zu dem Sie am Tag der Erstellung des Wählerverzeichnisses zugeordnet wurden.

Zuzug bis zum 14. April 2019

Erfolgt der Umzug von einer anderen Gemeinde nach Neuss einschließlich der Ummeldung bis zum 14. April 2019 werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Neuss eingetragen und wählen in Neuss. Das gilt auch, wenn Sie zuvor im Ausland gewohnt haben und nach Deutschland ziehen.

Zuzug in der Zeit vom 15. April bis zum 05. Mai 2019

Erfolgt der Umzug und die Ummeldung (innerhalb Deutschlands nach Neuss) zwischen dem 15. April und dem 05. Mai 2019 ist die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des Stadt Neuss zu beantragen. Wird kein Antrag gestellt, verbleiben Sie im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, entweder vor Ort oder durch Briefwahl.

Ziehen Sie in diesem Zeitraum aus dem Ausland zurück nach Deutschland, müssen Sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer stellen.

Zuzug nach dem 05. Mai 2019

Erfolgt der Umzug und die Ummeldung nach dem 05. Mai 2019, verbleiben Sie im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben dort das Wahlrecht aus, entweder vor Ort oder durch Briefwahl.

Ziehen Sie aus dem Ausland nach Deutschland, müssen Sie bereits bis zum 21. Tag vor der Wahl – also schon vor Ihrem Umzug nach Deutschland – bei der Gemeindebehörde der letzten gemeldeten Hauptwohnung in Deutschland einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche stellen.