Rhein-Kreis Neuss erlässt Allgemeinverfügung mit Test-Option

Nachdem an Karfreitag der 7-Tage-Inzidenzwert bei uns den 3. Tag in Folge über 100 lag, gilt auch für Neuss die vom Land vorgesehene so genannte Corona-Notbremse. Der Rhein-Kreis Neuss macht jedoch von einer Test-Option Gebrauch.

Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat der Rhein-Kreis Neuss jetzt veröffentlicht. Sie ist am Dienstag, 6. April 2021, in Kraft getreten und ermöglicht, dass die derzeit bestehenden Lockerungen in eingeschränktem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen erhalten bleiben. De Verfügung kann frühestens wieder aufgehoben werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis drei Tage in Folge unter 100 liegt und das Land die Aufhebung der Notbremse für den Kreis feststellt.

Laut der „Allgemeinverfügung zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem Gebiet des Rhein-Kreises Neuss“ sind ab dem 6. April zum Beispiel nur noch mit einem bestätigten negativen Schnelltest möglich: Zutritt zu Bibliotheken und Archiven, Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitsport von Kindern in Gruppen von maximal 20 Personen, Besuch von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks. Außerdem gilt die Regelung für Geschäfte, die aktuell per Click & Meet betreten werden dürfen. Sie gilt ebenso für Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel kosmetische Maniküre, Massagen, Tätowierung und Piercen. Für diese Beschäftigten gilt weiterhin, dass sie alle zwei Tage einen bestätigten negativen Schnelltest benötigen. Auch alle weiteren Schutzmaßnahmen und Hygienevorschriften bleiben wie bekannt bestehen.

Die aktuelle Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss ist im Internet unter www.rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachungen einsehbar. Eine zusammenfassende Erläuterung findet sich über den Internet-Link www.rhein-kreis-neuss.de/regelnAV060421.