Baulückenkataster

Noch bis zum 10. November 2017 liegt das Baulückenkataster beim Amt für Stadtplanung aus.

Der Rat der Stadt Neuss hat am 09.06.2017 die Auslegung und Veröffentlichung des Baulücken­katasters Neuss beschlossen. Mit diesem Beschluss folgt die Stadt Neuss den gesetzlichen Vorgaben des BauGB, das den Kommunen aufgibt, den Städtebau nach Kriterien der Nachhaltigkeit zu betreiben. Dazu gehören der sparsame Umgang mit Grund und Boden, sowie der Schutz des Freiraums. Um diese Ziele zu erreichen sind städtebauliche Maßnahmen der Innenentwicklung bevorzugt umzusetzen. Zu diesen Maßnahmen gehört unter anderem die Schließung von Baulücken.

Eine Möglichkeit, um die Schließung von Baulücken zu forcieren stellen Baulückenkataster dar, wie sie im § 200 BauGB geregelt werden. Im Baulückenkataster werden unbebaute Grundstücke bis 2.000 qm dargesteift, die sofort, oder in absehbarer Zeit, bebaubar sind und planerisch für den Wohnungsbau vorgesehen (Wohnbauflächen, Wohngebiete) oder geeignet sind (Mischge­biete). Die sofortige oder absehbare Bebaubarkeit begründet sich aus § 34 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile -, aus § 30 BauGB - Zuläs­sigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes - oder aus § 33 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung -. Das Baulückenkataster wird für das gesamte Stadtgebiet aufgelegt. Im Bereich der Innenstadt (statistischer Bezirk 1) werden aus Gründen der Stadtgestaltung und des Straßenbildes auch mindergenutzte Baulücken (z.B. 1-geschossige Bebauung) erfasst.

Das Baulückenkataster macht zu jeder Baulücke folgende Angaben: Ordnungsnummer, Straßen­name, geltendes Bauplanungsrecht, Gemarkung, Flur, Fiurstücknummer und Größe. Das Baulückenkataster liegt zur Einsicht- und Stellungnahme vom 09.10.2017 bis einschließlich 10.11.2017 im Amt für Stadtplanung der Stadt Neuss, Rathaus, 2. Etage, Zimmer 2.778, zu erreichen über die Eingänge 5 (Michaelstraße), 1, 2 und 6 (Rathausrundbau) während folgender Zeiten aus:

Montag bis Mittwoch    von    8.30    Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag    von    8.30    Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag    von    8.30    Uhr bis 12.30 Uhr.


Das Baulückenkataster wird in Form von Listen und als Markierung im Stadtplan der Stadt Neuss auf der städtischen Homepage einen Monat nach Erschei­nen dieser Bekanntmachung, veröffentlicht. Gemäß § 200 Abs. 3 BauGB haben Grundstückseigentümer das Recht, der Veröffentlichung ihres Grundstückes im Baulückenkataster zu widersprechen. Der Wider$pruch führt zur Löschung des Grundstückes aus dem Kataster. Der Widerspruch ist formlos, unter Angabe der Grund­stücksadresse und Gemarkung, Flur und Flurstücksnummerzu richten an das Amt für Stadtplanung.