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Neue Regelungen

Seit Sonntag, 25. April 2021, gilt die sogenannte „Bundesnotbremse“ auch im Rhein-Kreis Neuss

Der Bundestag und der Bundesrat haben sich mehrheitlich für die bundesweit geltende „Corona-Notbremse“ ausgesprochen. Damit werden in Deutschland einheitliche Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus durchgesetzt. Im Rhein-Kreis Neuss treten die Änderungen am Sonntag, 25. April, um 0 Uhr in Kraft. Somit gelten ab Sonntag diese bundeseinheitlichen Regeln:

  • Private Treffen sind auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt. Diese Kontaktbeschränkungen gelten sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Raum.
  • Zwischen 22 und 5 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen und Bürger dürfen die Wohnung oder das eigene Grundstück nicht verlassen. Ausnahmen gelten u.a. für Notfälle, die Berufsausübung oder das Gassigehen mit dem Hund. Joggen und Spaziergänge bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine.
  • Der Lebensmittelhandel bleibt geöffnet, ebenfalls die Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Hier gilt eine begrenzte Kundenzahl je nach Größe des Geschäfts. Für alle anderen gilt: Geschäfte können Kunden nur einlassen, wenn diese einen bestätigten negativen Corona-Test mit Nachweis (Bürgertestung) vorlegen und einen Termin gebucht haben. Steigt der Inzidenzwert über 150, ist nur noch das Abholen bestellter Waren erlaubt.
  • Nicht-medizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Eine Ausnahme gibt es für Friseurdienstleistungen und Fußpflege. Kundinnen und Kunden müssen allerdings ein negatives Corona-Test-Ergebnis vorweisen, das nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Kontaktloser Sport im Freien ist nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport maximal zu fünft machen.
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Nur zoologische und botanische Gärten können mit einem aktuellen negativen Test besucht werden.
  • Arbeitgeber müssen Homeoffice anbieten, wo das möglich ist.
  • In Schulen ist Präsenzunterricht ab einer 7-Tage-Inzidenz von 165 verboten. Wenn die Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 165 liegt, geht es ab dem übernächsten Tag in den Distanzunterricht. Ab einem Wert von 100 ist Wechselunterricht möglich. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Schülerinnen und Schüler sollen zweimal in der Woche auf eine Corona-Infektion getestet werden.
  • Kindertagesstätten gehen ab einer Inzidenz von 165 in die Notbetreuung über.

Angesichts der rasant ansteigenden Neuinfektionen ist nicht auszuschließen, dass im Rhein-Kreis Neuss im Laufe der nächsten Woche in Schulen wieder Distanzunterricht eingeführt werden muss und Kindertagesstätten in den Notbetrieb wechseln müssen. Die „Corona-Notbremse“ tritt erst dann wieder außer Kraft, wenn die Wochen-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetauftritten des Rhein-Kreis Neuss, des Bundesgesundheitsministeriums, des Landesgesundheitsministeriums sowie zu Kita- bzw. Schulbetreuung auf den Seiten des Landesfamilienministeriums bzw. -schulministeriums.