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Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft

Wenn Eltern (noch) keine Verantwortung tragen können

Bestellte Vormundschaft / Ergänzungspflegschaft

Wenn Eltern nicht mehr für das eigene Kind sorgen können oder dürfen, wird vom Familiengericht eine Vormundschaft angeordnet. Die gesamte elterliche Sorge wird dann auf einen Vormund bzw. eine Vormundin übertragen. Der Vormund wird mit dem gerichtlichen Beschluss der gesetzliche Vertreter für das minderjährige Kind oder den Jugendlichen und vertritt sein Mündel in allen rechtlichen und persönlichen Belangen. Das Wohl und die Interessen des Mündels finden dabei jederzeit Berücksichtigung. Es ist altersentsprechend mit in die ihn betreffenden Entscheidungsprozesse einzubeziehen.

Ein Vormund muss das minderjährige Mündel nicht in den eigenen Haushalt aufnehmen und übernimmt auch keine persönlichen Kosten. Er trägt aber die Verantwortung für die persönliche Entwicklung und Pflege und Erziehung seines Mündels. Dazu gehört auch die angemessene Unterbringung, ein Kita Platz oder eine geeignete Beschulung und die notwendige gesundheitliche Versorgung des Kindes / Jugendlichen. Zudem kümmern sich der Vormund um die Beantragung der nötigen finanziellen Mittel oder pädagogischen Hilfen.

Der gerichtlich bestellte Ergänzungspfleger vertritt das Kind nur in Teilbereichen der elterlichen Sorge wie zum Beispiel dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, der Gesundheitssorge oder dem Recht zur Beantragung von Hilfen nach den Sozialgesetzbüchern. Es können auch andere Teilbereiche der elterlichen Sorge vom Familiengericht übertragen werden. Für die Erfüllung der Aufgaben gelten die gleichen Anforderungen, wie bei einer Vormundschaft.

Vormund und Pfleger müssen bei ihren Entscheidungen auch die Wünsche und Meinungen der leiblichen Eltern und/oder der Menschen des Lebensortes (z.B. der Pflegeeltern) berücksichtigen.

Für die Ausübung der Vormundschaft bestellt das Gericht einen Amtsvormund des Jugendamtes, einen Vereinsvormund, Berufsvormund oder einen ehrenamtlichen Vormund. Entsprechendes gilt auch für die Ausübung der Ergänzungspflegschaft. Die Rechtsaufsicht über die Ausübung der Aufgaben als Vormund oder Pfleger hat das Familiengericht, dass dabei vom Jugendamt unterstützt wird.

Für minderjährige Mütter tritt kraft Gesetzes für das Kind eine sogenannte gesetzliche Amtsvormundschaft ein. Anders als bei der gerichtlich bestellten Vormundschaft übt die Kindesmutter ihre Personensorge weiter aus. Der gesetzliche Vormund ist rechtlicher Vertreter des Kindes und unterstützt die Kindesmutter bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes. Die gesetzliche Vormundschaft endet automatisch mit Volljährigkeit der Mutter. Zu diesen und weiteren Formen der Vormundschaft können Sie sich bei Bedarf gerne beraten lassen!

Ansprechpartner:

Herr Langeneckhardt
Telefon: 02131 - 90-51 66
E-Mail: kai.langeneckhardt@stadt.neuss.de

Ehrenamtliche Vormundschaften

Nach der zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Reform des Vormundschaftsrechts haben ehrenamtlich geführte Vormundschaften und Pflegschaften Vorrang vor den anderen Formen der Vormundschaft, sofern die ehrenamtliche Person gleich gut geeignet ist.

Eine ehrenamtliche Vormundschaft kann
• aus dem familiären/verwandtschaftlichen Umfeld des Kindes,
• von den Dauerpflegeeltern eines Kindes,
• oder von anderen interessierten und engagierten Einzelpersonen,
angestrebt werden.

Jeder Erwachsene, der eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben möchte, kann bei Eignung ein ehrenamtlicher Vormund werden. Ehrenamtliche Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Kindes angemessene Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Sie leisten einen wichtigen Dienst für die Gesellschaft und erhalten als Anerkennung eine kleine Aufwandsentschädigung, die das Familiengericht zahlt. Die Beauftragung erfolgt nach Vorschlag des Jugendamts durch das Familiengericht.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Vorrangigkeit der ehrenamtlichen Vormundschaft die Idee, dem Kind oder Jugendlichen einen engagierten, langfristigen und persönlichen Ansprechpartner und Unterstützer zur Seite zu stellen, der mehr zeitliche Ressourcen einsetzen kann, als ein hauptberuflicher Vormund.

Ehrenamtlichen Vormündern kann vom Familiengericht ein hauptberuflicher Ergänzungspfleger mit Teilbereichen der elterlichen Sorge als Unterstützung zur Seite gestellt werden.

Welche Voraussetzungen werden von einem ehrenamtlichen Vormund erwartet?

• Die Bereitschaft einen Teil der eigenen Freizeit für die Belange und den Kontakt zum Mündel zu einzusetzen
• Sich mit der Lebenssituation des jungen Menschen vertraut zu machen und darauf einzulassen, (d.h. Rücksichtnahme auf den Willen, die familiären Beziehungen, die persönlichen Bindungen, das religiöse Bekenntnis und den kulturellen Hintergrund des Kindes/Jugendlichen)
• Den jungen Menschen und die Herkunftsfamilie in die ihn betreffenden Entscheidungen einzubeziehen,
• Die Bereitschaft sich mit Verwaltungen und Behörden auseinander zu setzen und die Rechte des Mündels zu vertreten,
• Die Fähigkeit, die eigenen Grenzen zu erkennen und die Bereitschaft Beratung und Unterstützung bei Fragen und Schwierigkeiten anzunehmen.

Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis muss vor einer gerichtlichen Bestellung vorgelegt werden.

Für Fragen zu den weiteren Anforderungen oder Vorrausetzungen wenden Sie sich bitte an:

STADT NEUSS
Jugendamt
Koordinierungsstelle für ehrenamtliche Vormund- und Pflegschaften
Aranka Hefer
Rathaus Michaelstr. 50, 41460 Neuss
Eingang 5, Etage 4, Raum 4.921

Sprechstunde
mittwochs von 9.30 bis 10.30 Uhr

Eine Terminvereinbarung ist erforderlich unter
E-Mail: aranka.hefer@stadt.neuss.de oder
Mobil: 0151 70834366