04.08.2004 - Rechtsänderung bei der Lohnsteuerklasse 2

Neuss (PN/Kl). Wie die Oberfinanzdirektion Düsseldorf jetzt die Stadt Neuss informiert, haben - bis auf bestimmte Ausnahmefälle - nur noch Alleinerziehende Anspruch auf die Steuerklasse 2.

Voraussetzung für die Gewährung dieser Steuerklasse ist die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (1.308 Euro). Dieser Freibetrag war zum 1. Januar 2004 an Stelle des früheren Haushaltsfreibetrags eingeführt worden. Die Gewährung setzt insbesondere voraus, dass der/die Arbeitnehmer/in Alleinerziehende/r ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört.Bisher konnte der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende allerdings nur gewährt werden, wenn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Rückwirkend zum 1. Januar 2004 kann der Entlastungsbetrag auch gewährt werden, wenn der/die Alleinerziehende für ein volljähriges Kind Kindergeld erhält, z.B. weil sich das Kind noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können die Steuerklasse 2 hingegen nicht erhalten.Grundsätzlich wird die Steuerklasse 2 von den Gemeinden auf den Lohnsteuerkarten bescheinigt. Bei Alleinerziehenden, deren Kinder zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird die Steuerklasse 2 hingegen auf Antrag vom Finanzamt eingetragen.Wichtig: Eine Eintragung der Steuerklasse 2 auf der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2005 durch die Gemeinde erfolgt im allgemeinen Ausstellungsverfahren nur, wenn der/die allein erziehende Arbeitnehmer/in bis zum 20. September 2004 gegenüber der Gemeinde schriftlich versichert, dass er/sie auch für 2005 die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt.Entsprechende Anträge sind beim Bürgeramt der Stadt Neuss erhältlich.Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Finanzamt diejenigen Arbeitnehmer zu melden, auf deren Lohnsteuerkarte des Kalenderjahres 2004 bereits die Steuerklasse 2 eingetragen war und die keine entsprechende Versicherung abgeben. Das Finanzamt wird dann überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag in 2004 vorgelegen haben.Betroffene Arbeitnehmer/innen sollten alsbald eine entsprechende schriftliche Versicherung beim Bürgeramt der Stadt Neuss einreichen. Ist dies bereits geschehen, wird für 2005 automatisch eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse 2 ausgestellt.

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