28.02.2006 - Steueramt weist Widersprüche gegen Festsetzung der Grundsteuer zurück

Neuss (PN/Fi). Die Stadt Neuss weist Widersprüche gegen die Festsetzung der Grundsteuer zurück.

Nachdem zwei Hauseigentümer Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung der Grundsteuer auf die von ihnen selbst bewohnten Grundstücke eingelegt haben, schließen sich viele Bürger auch in Neuss ihrem Beispiel an und legen Widerspruch gegen die Mitte Januar verschickten Grundsteuer-Bescheide ein. Sie erhoffen so über den Rechtsweg Geld von der Stadt zurück zu bekommen. Denn sollte die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht angenommen und dann auch positiv beschieden werden, würden nur die Bürger profitieren, die sich an die Klage des Duos anhängen und ebenfalls Widerspruch gegen die Grundsteuer erheben. Beim städtischen Steueramt sind bis jetzt 2700 Widersprüche eingegangen. Rund 1000 Anträge auf eine Neufestsetzung des Grundsteuer-Messbetrages auf Null zählt man beim Finanzamt Neuss I.

Im städtischen Steueramt werden die Widersprüche zurzeit der Reihe nach zurückgewiesen. Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat gerade eine entsprechende Klage gegen die Stadt Krefeld zurückgewiesen. Ein Bürger hatte die Grundsteuer für verfassungswidrig gehalten, da durch sie das Grundvermögen besteuert würde, während Eigentümer anderer Vermögensarten verschont blieben. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Aufgrund der Vielzahl der eingelegten Widersprüche bittet das Steueramt die Eigentümer um Verständnis, dass die Zurückweisung der Widersprüche noch einige Wochen dauern kann. Alle diejenigen, die bereits einen ablehnenden Widerspruchsbescheid haben, bleibt nur der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht. Davon rät der Leiter des Steueramtes Markus Miska aber alleine schon wegen des Kostenrisikos ab, dies sei das falsche Verfahren. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes steht noch aus. Bis jetzt wurde die Verfassungsbeschwerde noch nicht zur Hauptsacheverhandlung angenommen. Sollte dies geschehen und sollte das Gericht tatsächlich verfassungsrechtliche Bedenken anmelden, dann werde dem Gesetzgeber voraussichtlich Möglichkeit geboten, eine verfassungskonforme Gesetzesregelung für die Zukunft zu formulieren. Die Hoffnung auf eine rückwirkende Erstattung der zuviel gezahlten Steuern, so schätzt Miska, sei äußerst gering. Das Urteil aus Düsseldorf hat Stadtkämmerer Frank Gensler mit Erleichterung zur Kenntnis genommen. Auch er rechnet nicht damit, dass die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe Aussicht auf Erfolg haben wird, da das Verwaltungsgericht in Düsseldorf noch nicht einmal die Berufung gegen sein Urteil zugelassen hat. Deshalb bestehe für die Stadt Neuss auch kein Grund, die Bearbeitung der eingegangenen Widersprüche bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen zu lassen.
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Informationen zur Grundsteuer:

Der Grundsteuerbescheid kommt von der Stadt. Er basiert auf einem Grundsteuer-Messbescheid. Den stellt das Finanzamt aus. Ein aktueller Grundsteuermessbescheid (zum Beispiel nach einem Kauf oder Fertigstellung eines Hauses oder Ei¬gentumswohnung) kann innerhalb eines Monats mit einem Einspruch angefochten werden. Liegt ein bereits bestandskräftiger Bescheid vor, müssten die Aufhebung des letzten Grundsteuermessbescheides für die Zukunft beantragt werden. Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Besitz von Grundstücken. Geregelt ist die Grundsteuer im Grundsteuergesetz (GrStG).