28.05.2015 - Überschwemmungsgebiete

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat jetzt in Neuss...

... an der Erft, mit einem Teilbereich des Norfbachs, und dem Gillbach Überschwemmungsgebiete vorläufig gesichert. Für die in Karten dargestellten Überschwemmungsgebiete, denen statistisch ein 100-jährliches Hochwasserereignis zugrunde liegt, gelten besondere Schutzbestimmungen.

In diesen Überschwemmungsgebieten sind Handlungen verboten, die sich negativ auf den Hochwasserabfluss auswirken können. So sind beispielsweise die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen, Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Entwicklungssatzungen oder Ergänzungssatzungen, mit Ausnahme von Häfen und Werften, grundsätzlich untersagt. Dies gilt nur für solche Flächen, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen. Bloße Umplanungen, etwa die Änderung der Gebietsart eines bereits bestehenden Baugebietes oder eine Überplanung bebauter Innenbereichslagen, fallen nicht hierunter. Auch die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen ist in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Es gibt jedoch Ausnahmen, deren Gründe bei Bauleitplanungen von der jeweiligen Gemeinde und bei Zulassung von Einzelvorhaben vom Bauherrn nachgewiesen werden müssen.
Darüber hinaus ist die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers, das Aufbringen und Lagern von wassergefährdenden Stoffen und die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können, verboten. Auch darf die Erdoberfläche nicht erhöht oder vertieft und keine Bäume oder Sträucher gepflanzt werden, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen. Ebenfalls untersagt in diesen Gebieten ist der Umbruch von Grünland in Ackerland sowie die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Neben den Überschwemmungsgebieten an Erft und Gillbach wurden für den Rhein bereits Überschwemmungsgebiete im Rhein-Kreis Neuss vorläufig gesichert. Für die Prüfung der Verbote und ihrer Ausnahmen ist beim Rhein sowie dem Einmündungsbereich der Erft in den Rhein und Neusser Hafen die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Für alle anderen Gewässer, für die Überschwemmungsgebiete vorläufig gesichert wurden, ist die Untere Wasserbehörde beim Kreis zuständig.

Übersichtskarten zu den bislang festgesetzten, festzusetzenden und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten können im Internet unter http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/umwelt schutz/hochwasserschutz/Ueberschwemmungsgebiete.html eingesehen werden.
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