29.07.2015 - Stadt behält kein „Taschengeld“ ein

Entgegen der Berichterstattung in einzelnen Medien zieht die Stadt Neuss...

... Flüchtlingen kein Geld für Strom von ihrem Taschengeld ab.
Ähnlich wie die Harz IV Regelsätze setzen sich auch die Regelsätze im Asylbewerberleistungsgesetz zusammen. Der Gesamtregelsatz für einen alleinstehenden volljährigen Hilfeempfänger beträgt aktuell 359 Euro. Die Summe für das „Taschengeld“ für persönliche Bedarfe 143,- Euro, für das sogenannte physische Existenzminimum 216,- Euro. Hierzu zählen u.a. die Bereiche Ernährung, Bekleidung, Gesundheitspflege, Wohnen/Energie und Wohnungsinstandsetzung.  
Im Bereich Wohnen/Energie sind die Aufwendungen für Strom enthalten. Jeder Hilfeempfänger - auch der im SGB II/XII - hat aus diesen Mitteln seine Stromkosten zu tragen. Wenn nun jemand in einer städtischen Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber lebt, entstehen den Bewohnern keine Stromkosten - die werden in voller Höhe durch die Stadt gezahlt. Da dem Hilfeempfänger keine Kosten entstehen, werden die Strom-anteile nicht ausgezahlt. Bei Leistungsempfängern in privaten Wohnungen werden diese Regelsatzanteile selbstverständlich ausgezahlt.
Die Empörung in der Berichterstattung ist völlig deplatziert - umgekehrt wäre es doch nicht vermittelbar, wenn ein Leistungsempfänger in einer eigenen Wohnung seinen Strom (aus sei¬nem Regelsatz) selbst zahlen muss, während ein Leistungsempfänger in einer Gemeinschaftsunterkunft seinen Energieanteil zusätzlich bezahlt bekommt, obwohl ihm hierfür gar keine Kosten entstehen.
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