24.03.2020 - Bußgelder bei Verstößen gegen Corona-Auflagen

200 Euro pro Person bei Zusammenkünften in der Öffentlichkeit, bis zu 5.000 Euro bei Öffnung von Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten

Wer sich trotz des Versammlungsverbots mit mehr als einer weiteren Person im öffentlichen Raum aufhält, muss ein Bußgeld von 200 Euro bezahlen – pro beteiligter Person. Eine Ansammlung von mehr als zehn Personen stellt eine Straftat dar, die mit Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Dies regelt ein vom Land Nordrhein-Westfalen herausgegebener Bußgeldkatalog zur Coronaschutzverordnung. Die Bußgelder im Detail:

  • Öffentliche Ansammlung (mehr als zwei Personen): 200 Euro pro Person
  • Öffentliche Ansammlung (mehr als zehn Personen): Straftat
  • Picknicken oder Grillen an öffentlichen Plätzen: 250 Euro pro Person
  • Unerlaubter Besuch in Krankhäusern/Pflegeheimen: 200 Euro pro Person
  • Betrieb von Bars, Clubs, Diskotheken, Spielhallen, Kinos, Fitness- und Sonnenstudios: 5.000 Euro
  • Betrieb von Restaurants, Cafès, Kneipen, Imbissen: 4.000 Euro
  • Betrieb von Friseursalons, Massagesalons, Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios: 2.000 Euro
  • Durchführung öffentlicher Veranstaltungen: Straftat
  • Teilnahme an öffentlicher Veranstaltung: 400 Euro pro Person