Zelte

Zelte sind sogenannte Fliegende Bauten.

Als Fliegende Bauten werden nach § 78 der BauO NRW bauliche Anlagen bezeichnet, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Die Aufstellung von Fliegenden Bauten kann genehmigungspflichtig sein.

Die Aufstellung eines Zeltes als Fliegender Bau benötigt einige Planung. Es ist entscheidend, dass bei der Aufstellung des Zeltes keine öffentlich rechtlichen Vorschriften verletzt werden, Flucht und Rettungswege sowie nötige Abstände zu bestehenden Gebäuden müssen freigehalten werden.

Es gibt Flächen wie z.B.: Schützenfest- und Kirmesplätze die speziell genehmigt wurden, um hier ein Zelt zu errichten. Wenn Sie ein Zelt, das größer als 75m² ist, an einem beliebigen Ort aufstellen möchten, bedarf dieses einer gesonderten Genehmigung. Das Antragsformular finden Sie hier: Antrag auf Baugenehmigung nach § 68.

Bei Zelten die Sie aufstellen möchten unterscheidet die Untere Bauaufsichtsbehörde, ob die Grundfläche des Zeltes größer als 75m² ist, oder kleiner. Sollte die Grundfläche des Zeltes größer als die 75m² sein, muss das Zelt vor der Ingebrauchnahme vom Amt für Bauberatung und Bauordnung abgenommen werden. Auch mehrere kleine zusammengestellte Zelte, die zusammengerechnet eine Fläche von 75m² ergeben, sind abnahmepflichtig, auch wenn die einzelnen Zelte deutlich kleinere Grundflächen aufweisen.

Dieser Antrag sollte rechtzeitig beim Amt für Bauberatung und Bauordnung eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass ggf. externe Ämter für eine Stellungnahme zu beteiligen sind, dies kann die Bearbeitungszeit deutlich verlängern.

Im Allgemeinen dürfen Zelte als Fliegender Bau nur für eine Dauer von maximal 3 Monaten aufgestellt werden. Ist es geplant das Zelt länger als 3 Monate an einem Ort aufzustellen, ist eine Baugenehmigung nach § 63 erforderlich.

Die anfallenden Gebühren können je nach Art des nötigen Antrages variieren.

Ansprechpartner:

Herr Heister

Telefon: 02131/90-6341

E-Mail: bauordnung@stadt.neuss.de