Überbrückungshilfen Phase III (Plus)

Update: Als Überbrückungsphase III Plus wird die finanzielle Unterstützung bis zum 30.September verlängert.

Neu im Programm der Überbrückungshilfen Phase III Plus sind folgende Leistungen:

  • Erhöhter Personalkostenzuschuss für Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen („Restart-Prämie“). Die Höhe des Zuschusses beträgt 60% der Differenz zwischen den tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021. Im August beträgt der Zuschuss 40% und im September 20“.
  • Anwalts- und Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit werden ersetzt (bis 20.000 Euro pro Monat).
  • Soloselbstständige können noch bis zum September 2021 die Neustarthilfe Zudem wird diese auf bis zu 1.500 Euro pro Monat erhöht (Zeitraum Juli bis September 2021). Für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 beträgt die finanzielle Unterstützung bis zu 1.250 Euro pro Monat.

 

Was sind die Überbrückungshilfen III?
Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler mit einem Jahresumsatz bis 750 Mio. Euro im Jahr 2020 sind antragsberechtigt.  Die Überbrückungshilfen Phase III greifen für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:

  • Umsatzrückgang von mind. 30% in einem oder mehreren Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 (im Vergleich zu den jeweiligen Referenzmonat in 2019)

Wie ist die Förderung aufgebaut und was wird gefördert?
Die Höhe des Zuschusses ist gestaffelt und orientiert sich an den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. Mit der Überarbeitung der Überbrückungshilfen im April 2021 gelten folgende Fördersätze:

  • bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

Pro Fördermonat beträgt der maximale Zuschuss 1,5 Mio. Euro. Die Hilfe kann für bis zu acht Monate (November 2020 bis Juni 2021) beantragt werden. Unternehmen, welche die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, sind bei der Überbrückungshilfe III entsprechend für die Monate November und/oder Dezember 2020 nicht antragsberechtigt.

Welche Kosten werden erstattet?
Zu den Kosten, die erstattet werden können, zählen bspw. Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Marketing- und Werbekosen, bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, dem Handel und die Pyrotechnikbranche. Eine Auflistung mit den förderfähigen Kosten finden Sie im FAQ der Förderplattform unter dem Punkt 2.4.

Was ist der „Eigenkapitalzuschuss“?
Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

  • 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten
  • 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten
  • 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten

Dabei müssen die entsprechenden Monate nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für welche die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen. Zu beachten sind die Vorgaben des europäischen Beihilferechts, so darf es nicht zu einer Überkompensation kommen. Sofern nicht die Bundesregelung Fixkostenhilfe zugrunde gelegt wird, darf die Förderung folglich 70% bzw. 90% der insgesamt nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten nicht überschreiten. Weitere Informationen zum Beihilferecht können Sie dem Beihilfe FAQ der Förderplattform entnehmen.

Anschauliche Beispiele zur Bestimmung des Eigenkapitalzuschusses finden Sie auf den Seiten der Förderplattform im FAQ der Überbrückungshilfen unter dem Punkt 2.1.

Wie sieht das Antragsverfahren aus?
Das Antragsverfahren erfolgt gleichlaufend zum Antragsverfahren der Überbrückungshilfen II sowie den November- und Dezemberhilfen über die Überbrückungshilfe-Plattform. Die Anträge sind online über einen Steuerberater/in oder Wirtschaftsprüfer/in zu stellen. Eine Ausnahme gilt für Soloselbstständige, welche die Neustarthilfe (einmalig max. 5.000 Euro) beantragen. Sie können direkt Anträge stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.

Müssen Verluste nachgewiesen werden, um die Überbrückungshilfe III beantragen zu können?
Ob Verluste vorliegen müssen, hängt von dem jeweiligen Beihilferegime ab. Bei den Überbrückungshilfen der Phase III kann der Antragsteller selber wählen, welche beihilferechtliche Regelung zugrunde gelegt werden soll. Wenn die Bundesregelung Fixkostenhilfe gewählt wird, müssen sogenannte ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden. Wird die Kleinbeihilfe-Regelung sowie die De-minimis Verordnung angewendet, so müssen keine Verluste nachgewiesen werden. Sofern andere Hilfen in Anspruch genommen werden, welche auf dem gleichen beihilferechtlichen Förderrahmen basieren, darf die Förderhöchstgrenze nicht überschritten werden. Weitere Informationen zum Beihilferecht finden Sie auf den Seiten der Förderplattform des Wirtschaftsministeriums in dem Beihilfe FAQ.

Sind auch Gründerinnen und Gründer antragsberechtigt?
Ja, wenn das Unternehmen vor dem 31.10.2020 gegründet wurde. Auch hier gilt, dass ein Umsatzeinbruch von mind. 30% vorliegen muss. Dieser kann auf verschiedene Weise ermittelt werden. So können als Vergleichsumsatz bspw. der durchschn. Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der durchschn. Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 herangezogen werden. Alternativ kann auch der Monatsumsatz auf Basis des Jahresumsatzes aus 2020 erfolgen. Die Förderhöhe sowie die Antragstellung erfolgt wie bei Bestandsunternehmen.