Haushaltshilfen und Mahlzeitendienst

Der Begriff „Haushaltshilfen“ teilt sich auf in zwei Bereiche: Die „Hilfen im Haushalt“ sowie die „Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes“.

Die Hilfe im Haushalt kann sowohl Empfängern laufender Sozialhilfe als auch Personen erbracht werden, die ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten (wie z. B. das Reinigen der Wohnung oder das Zubereiten von Mahlzeiten) nicht verrichten können. Die gesetzliche Grundlage für diese Hilfen findet sich in den §§ 27 u. 28 SGB XII.

Die „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts“ hingegen wird geleistet, wenn kein Haushaltsangehöriger den Haushalt weiterführen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Mutter oder der Vater den Haushalt für einen längeren Krankenhaus- oder Kuraufenthalt verlassen muss. Für die Übergangszeit übernimmt dann das Sozialamt die Kosten für eine Haushaltshilfe, die die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und die sonstigen zur Weiterführung des Haushalts erforderlichen Tätigkeiten besorgt.

Es müssen aber bestimmte Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

  • ein eigener Haushalt ist vorhanden,
  • kein anderes Familienmitglied kann den Haushalt allein führen und
  • es ist notwendig und sinnvoll, dass der Haushalt weitergeführt wird.

Diese Hilfe wird vor allen Dingen dann geleistet, wenn Krankheit, Schwangerschaft, Krankenhaus-aufenthalt, Erholungsmaßnahmen oder Kuren die Führung des Haushalts beeinträchtigen. Es handelt sich aber um eine nachrangige Hilfe, d. h. sie wird nur geleistet, soweit nicht schon andere Träger (z. B. die gesetzlichen Krankenkassen) diese Leistung erbringen. Die Krankenkassen bezahlen nämlich dann, wenn ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt lebt, unter bestimmten Umständen ebenfalls eine Haushaltshilfe. Die Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistung die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder verzögert werden kann. Hierdurch sollen. Familien möglichst lange zusammenbleiben können und gleichzeitig teure stationäre Unterbringungen vermieden werden. Gesetzliche Grundlage für die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist § 70 SGB XII.

Ansprechpartner

Nähere Auskünfte zu den Haushaltshilfen erteilt Ihnen Ihr Ansprechpartner im Sozialamt:

Herr Kallen

Telefon: 02131 / 90 - 5010