Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundlage für die Hilfe zum Lebensunterhalt ist das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine nachrangige Leistung.

Sie steht nur denjenigen Bedürftigen zu, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften sonst keine Leistungen erhalten:

  • weder Arbeitslosengeld II (als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren)
  • oder Sozialgeld (als Angehörige von erwerbsfähigen Personen)
  • noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (als 65-Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte).

Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Grundsicherungsleistungen gehen somit vor!

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die...

  • eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersrente erhalten
  • befristet nicht für mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können und nicht mit einer leistungsberechtigten Person nach den Bestimmungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammenleben
  • die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben bzw. nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
  • ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können.

Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu letzteren gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst vorrangig Geldleistungen. Ob ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, prüft das Sozialamt. Vom Sozialamt wird zunächst der persönliche Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen angerechnet.

Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:

  • Der Regelsatz ist ein monatlich gezahlter, pauschaler Betrag, um den Regelbedarf  zu decken. Er dient zur Deckung von Ausgaben wie zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder die Anschaffung von Haushaltsgeräten. Die Höhe dieser Leistung ist abhängig davon, ob die Person zum Beispiel alleine lebt oder verheiratet ist, ob sie erwachsen oder ein Kind ist. Die entsprechenden Höhen werden als sogenannte Regelbedarfsstufen regelmäßig angepasst.
  • Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Mietkosten. Werden die Mietkosten als "unangemessen hoch" angesehen, sind sie so lange zu erbringen, wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht möglich oder zumutbar ist, maximal aber nur für sechs Monate.
  • Heizkosten in Höhe der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen. Leistungen für die zentrale Warmwassererzeugung werden ebenfalls in tatsächlicher Höhe erbracht. Soweit Warmwasser durch in die Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung, z.B. Boiler), wird ein Mehrbedarf anerkannt.
  • Aufwendungen für Mehrbedarfe, die nicht vom Regelbedarf abgedeckt sind, werden für bestimmte Lebenssituationen und besondere Umstände übernommen, sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen. So werden unter anderem Mehrbedarfe für Leistungsberechtigte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G, für werdende Mütter, für Alleinerziehende und bei dezentraler Wasserversorgung anerkannt. Ein solcher Mehrbedarf wird als prozentualer Zuschlag zum Regelsatz geleistet.
  • Einmalige Leistungen werden für die Erstausstattung des Haushalts, für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie Miete von therapeutischen Geräten erbracht.
  • Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden sowie Beiträge für die Altersvorsorge.
  • Zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit können darüber hinaus zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage Schulden übernommen werden.

 Für die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt gilt folgende Faustregel:

sozialhilferechtlicher Bedarf minus anzurechnendes Einkommen = Höhe der Leistung

  • Die Hilfe wird nachrangig gewährt, d.h. vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie Ansprüche gegen Dritte (Angehörige, Sozialleistungsträger) sind einzusetzen bzw. geltend zu machen.
  • Zum Einkommen gehören z. B. Renten, Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen von getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, Zinseinkünfte, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  • Zum Vermögen gehören u. a. Haus- und Grundvermögen (ein angemessenes Hausgrundstück kann geschütztes Vermögen darstellen) sowie Pkw, Bargeld, Wertpapiere, Guthaben auf Konten bei Banken, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Unberücksichtigt bleiben beim Vermögen kleinere Barbeträge in Höhe von bis zu 10.000,00 € zzgl. Zuschlägen für nicht getrenntlebende Ehegatten, Lebenspartner oder Personen, die überwiegend unterhalten werden.

Notwendige Unterlagen

Es sind alle Unterlagen über die derzeitige finanzielle Situation der nachfragenden Person und aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen und Lebenspartner mitzubringen (Personalausweis, Einkommensnachweise, Mietvertrag, Sparbücher, Kontoauszüge aller Konten, Bestattungsvorsorgeverträge, Versicherungspolicen etc.).

Nähere Auskünfte erteilen Ihnen Ihre Ansprechpartner*innen im Sozialamt.

Ansprechpartner*innen

Petra Lindemann

Telefon: 02131 90-5020
Petra.Lindemann@stadt.neuss.de

Jürgen Schmitz

Telefon: 02131 / 90-5030
E-Mail: Juergen.Schmitz@stadt.neuss.de