Hilfen zur Gesundheit

Wer erhält Leistungen bei Krankheit und vorbeugende Hilfen?

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sind mit Wirkung vom 1. Januar 2004 alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt worden.

Für sie gilt nunmehr der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erhalten eine Krankenversicherungskarte von einer Krankenkasse ihrer Wahl aus dem Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers.

Hilfeempfängerinnen und -empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, erhalten keine Krankenbehandlung von der Krankenkasse gemäß § 264.

Weitere Versicherungsformen wären eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, z.B. über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), eine Familienversicherung (beitragsfreie Familien-Mitversicherung) oder eine Krankenversicherung über eine nicht selbständige Tätigkeit.

Daneben besteht unter Umständen die Möglichkeit einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge zu dieser Versicherungsform werden bei der Berechnung des Hilfeanspruches als Bedarf oder als Absetzbetrag bei eventuell vorhandenem Einkommen berücksichtigt.

Letztlich können im Rahmen der Sozialhilfe Beiträge zu einem Basistarif oder in bestimmten Fällen zu einem Standardtarif in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung Berücksichtigung finden. Wichtig ist an dieser Stelle, dass sich der Beitrag halbiert, sobald der volle Tarif Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII auslösen würde.

Sollte die Sozialhilfe für mindestens einen Monat entfallen, kann auch die Möglichkeit der Rückkehr in eine frühere gesetzliche oder private Krankenversicherung bestehen.

Zudem werden seit 01.08.2017 Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder bei der Ermittlung der Vorversicherungszeiten berücksichtigt (Kindererziehungszeiten), sodass nun unter Umständen ein Wechsel in die gesetzliche Versicherung möglich wird. In diesen Fällen kann die nachrangige Versicherung über die Sozialhilfe nach § 264 SGB V oder auch eine beitragspflichtige freiwillige oder private Krankenversicherung entfallen.

Ansprechpartner

Nähere Auskünfte zu den Hilfen zur Gesundheit erteilt Ihnen Ihr Ansprechpartner im Sozialamt:

Petra Lindemann

Telefon: 02131 - 90 5047