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Wohnortwechsel

Folgende Informationen sind für Sie relevant, wenn Sie vor kurzer Zeit nach Neuss oder innerhalb Neuss umgezogen sind oder ein Umzug kurz bevor steht.

Ein Umzug und eine Anmeldung innerhalb von Neuss nach dem Stichtag, 28.08.2020, führen zu keiner Veränderung im Wählerverzeichnis.
Sie wählen dann in dem Wahlbezirk, zu dem Sie am Tag der Erstellung des Wählerverzeichnisses zugeordnet wurden.

Zuzug bis zum 09.08.2020

Erfolgt der Umzug von einer anderen Gemeinde nach Neuss einschließlich der Anmeldung bis zum 09.08.2020 werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Neuss eingetragen und wählen in Neuss.
Das gilt auch, wenn Sie zuvor im Ausland gewohnt haben und nach Deutschland ziehen.

Anmeldung einer Hauptwohnung oder Änderung der Nebenwohnung in eine Hauptwohnung in der Zeit zwischen dem 10.08. bis zum 28.08.2020

Personen, die sich in der Zeit vom 10.08. bis zum 28.08.2020 in Neuss mit einer Hauptwohnung anmelden, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Neuss eingetragen und erhalten automatisch eine Wahlbenachrichtigung.

Hinweis: Erfolgte der Zuzug aus einer Gemeinde innerhalb Nordrhein-Westfalens, werden die Personen im dortigen Wählerverzeichnis gestrichen; bereits abgegebene Briefwahlstimmen sind aufgrund des Wegszugs ungültig. Ggf. ist ein erneuter Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins zu stellen.

Ummeldung innerhalb der Stadt Neuss in der Zeit zwischen dem 10.08. bis zum 28.08.2020

Wahlberechtigte, die sich in der Zeit zwischen dem 10.08. und dem 28.08.2020 innerhalb der Stadt Neuss ummelden und zugleich in einen anderen Wahlbezirk umziehen, werden von Amts wegen im "alten" Wählerverzeichnis gestrichen, in das Wählerverzeichnis des neuen Bezirks eingetragen und erhalten eine neue Wahlbenachrichtigung.

Hinweis: Bereits abgegebene Briefwahlstimmen werden aufgrund des Umzugs ungültig. Ggf. ist ein erneuter Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins zu stellen.

Personen, die nicht für eine Wohnung gemeldet sind

Personen, die nicht für eine Wohnung in Neuss gemeldet sind, sich jedoch im Stadtgebiet gewöhnlich aufhalten und wählen möchten, müssen bis spätestens zum 28.08.2020 beim Wahlamt einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

Zuzug in der Zeit ab dem 29.08.2020 aus einer Gemeinde innerhalb des Rhein-Kreises Neuss

Wahlberechtigte, die sich ab dem 29.08.2020 aus einer Gemeinde innerhalb des Rhein-Kreises Neuss anmelden, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Neuss eingetragen und erhalten automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Das Wahlrecht besteht in diesem Zeitraum jedoch nur noch für die Kreistags- bzw. Landratswahl.

Hinweis: Die Betroffenen werden aus dem Wählerverzeichnis der bisherigen Gemeinde gestrichen. Bereits abgegebene Briefwahlstimmen werden aufgrund des Umzugs ungültig.

Zuzug in der Zeit ab dem 29.08.2020 aus einer Gemeinde außerhalb des Rhein-Kreises Neuss

Wahlberechtigte, die sich ab dem 29.08.2020 aus einer Gemeinde außerhalb des Rhein-Kreises Neuss anmelden, werden nicht mehr in das Wählerverzeichnis der Stadt Neuss aufgenommen.

Hinweis: Die Betroffenen werden jedoch im Wählerverzeichnis der bisherigen Gemeinde gestrichen. Dort bereits abgegebene Briefwahlstimmen werden aufgrund des Umzugs ungültig.

Ummeldung innerhalb der Stadt Neuss ab dem 29.08.2020

Wahlberechtigte, die ab dem 29.08.2020 innerhalb der Stadt Neuss umziehen, bleiben im Wählerverzeichnis des bisherigen Stimmbezirks eingetragen. Sie können nur in ihrem bisherigen Wahllokal oder mittels Briefwahl wählen.