Gastronomie
Hinweis: Diese Seite stellt die bis einschließlich 10. Mai geltende Rechtslage dar. Für die Gastronomie treten am 11. Mai Lockerungen in Kraft. Die entsprechenden Informationen stellen wir ab Montag hier für Sie zur Verfügung. Vorab haben wir die neue Rechtslage in einem Merkblatt/ einem FAQ dargestellt, welches Sie hier finden.
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Dies bezieht sich auf den klassischen Betrieb mit Speise- und Getränkeangebot vor Ort.
Weiterhin erlaubt bleibt der Außer-Haus-Verkauf in Form von:
- Lieferservice
- Take-Away
Für Abhol- und Lieferdienste gelten zum Schutz der Mitarbeiter und Kunden besondere Vorkehrungen. Insbesondere ist die Einhaltung von Mindestabständen sicherzustellen. Außerdem ist der Verzehr der abgeholten Ware in einem Umkreis von 50 Metern um den gastronomischen Betrieb nicht gestattet. Auch sind alle Verweismöglichkeiten zu entfernen, sodass auch kein Verzehr an Stehtischen etc. vor Ihrem Geschäft stattfindet. Die Speisen werden von Ihnen nur verpackt herausgegeben. Achten Sie darauf, dass 2 Meter Abstand sowohl zwischen Mitarbeiter und Kunde als auch unter den Kunden gehalten wird.
Für die Abholung von Speisen und Getränken innerhalb gastronomischer Einrichtungen gilt ab dem 27. April 2020 die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Als solche kommen neben Alltagsmasken auch Schals oder Tücher in Betracht. Die Verpflichtung gilt für Beschäftige und Kunden.
Das Amt für Wirtschaftsförderung hat ein Merkblatt mit allen Einzelheiten für die Gastronomie vorbereitet, welches Sie hier zum Download finden.
"Die allgemeinen Empfehlungen in diesen Merkblättern sind mit dem Ordnungsamt der Stadt Neuss abgestimmt. Das Ordnungsamt trifft jedoch konkrete Entscheidungen stets unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls."