Covid-Arbeitsschutzverordnung

Mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzveordnung (Corona-ArbSchV) gelten ab dem 27.01.2021 weitere Regelungen für  Arbeitgeber. Mit den am 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Anpassungen der SARS-Co V-2-Arbeitsschutzverordnung gelten die grundlegenden Arbeitsschutzregeln für die Dauer der epidemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 fort. Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.

Die Vorgabe einer Mindestfläche von 10 Quadratmeter pro Person in mehrfach belegten Räumen sowie die Verpflichtung zur Ermöglichung zum Home Office entfallen ab dem 1. Juli 2021. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten.

Sollte der Schutz der Beschäftigten durch organisatorische und technische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sein, so ist der/die Arbeitgeber/innen verpflichtet, den Mitarbeitern/innen medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter/innen sind verpflichtet, diese oder gleichwertige Masken zu tragen.


Corona-Tests in Unternehmen

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber/innen allen Mitarbeitern/innen (die sich nicht ausschließlich im Homeoffice befinden) regelmäßig Selbst- und Schnelltest anzubieten. Für vollständig geimpfte bzw. von einer Corona-Erkrankung genese Beschäftigte gilt die Beschaffung von Tests nicht. Die Beschäftigten sind nicht dazu verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen.

Wie oft sollen die Mitarbeiter/innen getestet werden?

  • mindestens 2-mal pro Woche

Welche Tests kann ein Unternehmen seinen Mitarbeitern/innen anbieten?

  • Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest)
  • PoC-Antigen-Schnelltests

Wer führt die Tests durch und was gilt es zu beachten?

Die Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) können von jedem Mitarbeiter/in (selbst) durchgeführt werden. Es bedarf keiner besonderen Vorkenntnisse, das Verfahren ist für medizinische Laien geeignet.
Für die PoC-Antigen-Schnelltests muss zunächst festgestellt werden, welcher Mitarbeiter/in die Tests im Unternehmen vornehmen soll. Eine Einweisung in das medizinische Produkt ist notwendig. Diese kann durch spezielle Schulungen, welche ca. 30-60 Minuten dauern, erworben werden. Das Deutsche Rote Kreuz sowie die Dekra Akademie bieten solchen Kurse an. Bitte beachten Sie, dass der Kurs als „Sachkundeschulung – Durchführung von Corona-PoC-Antigen-Schnelltest inkl. Medizinschulung“ anerkannt sein sollte.
Dokumentieren Sie, welche Mitarbeiter/innen eine Schulung zur Durchführung der Tests erhalten haben sowie welche Person zu welchem Zeitpunkt von welcher Person getestet wurde. Auch ist die Zustimmung der Mitarbeiter/innen notwendig.

Wer trägt die Kosten für die Tests und wo können diese beschafft werden?

Die Kosten für die Anschaffung der Tests für die Mitarbeiter/innen sind vom Arbeitgeber zu tragen. Die Kosten für die Tests können, ebenso wie bspw. die Kosten für Schutzmasken oder Desinfektionsmittel als Ausgaben für Hygienemaßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III als Fixkosten geltend gemacht werden. Für die Beschaffung der Tests ist ebenfalls der Arbeitgeber zuständig. Erworben werden können die Tests bspw. über Apotheken oder einen medizinischen Großhandel.

Mein/e Mitarbeiter/in wurde positiv getestet, was ist zu tun?

Positiv getestete Mitarbeiter/innen müssen:

  • sich in Quarantäne begeben
  • einen PCR-Test durchzuführen lassen
  • ihren Arbeitgeber über den positiven Befund informieren

Wo finde ich weitere Informationen?