Quarantänefälle im Betrieb

Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Eine freiwillige Quarantäne oder eine Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung fallen nicht unter diese Regelung. Wird bei arbeitsfähigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Quarantäne angeordnet, so wird diesen für bis zu sechs Wochen (sofern keine andere tarifliche Regelung besteht) von ihrem Arbeitgeber eine Entschädigung ausgezahlt. Diese ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Landschaftsverband Rheinland zurück erstattet. Zu den Seiten des Landschaftsverbandes, auf welchen neben den Kontaktdaten auch die Antragsformulare sowie der Online Antrag zu finden sind, gelangen Sie hier.

  • Informationen zur Entschädigungen bei Verdienstausfall im Quarantänefall (9 – 12 Uhr) - Landschaftsverband Rheinland 0221 / 8095-444